Ehefrauen aufgepasst!
Bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen des Ehemanns ergibt sich rechnerisch nicht selten ein hoher Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Das Problem dabei ist, dass der sogenannte Unterhaltsanspruch nach Quote auf rund 2.000 € begrenzt ist. Unterhalt nach Quote bedeutet, dass das Nettoeinkommen des Ehemanns abzüglich evtl. ehebedingter Schulden, Altersvorsorge etc. errechnet und davon eine Quote von 3/7 (= Unterhaltsanspruch der Ehefrau) gezogen wird. Dies geschieht in gleicher Weise, wenn auch die Ehefrau Einkünfte hat. Die wechselseitigen Einkünfte werden miteinander verrechnet, der Unterhaltsanspruch beträgt in der Regel 3/7 der Differenz, aber höchstens rund 2.000 €.
Wenn Ansprüche darüber hinaus geltend gemacht werden sollen und die Einkommensverhältnisse dies hergeben, muss anders vorgegangen werden. Dann muss der konkrete Bedarf der Ehefrau errechnet und nachgewiesen werden, den sie während der Ehe hatte. Dieser setzt sich aus allem zusammen, was den Ehegatten zu gemeinsamen Zeiten lieb und teuer war. Hierzu zählen die monatlichen Aufwendungen für das eheliche Haus, dessen Wohnwert, Autos, Reisen, Kultur, Kosmetik, Kleidung, Restaurantbesuche, Frisör, Golfklub und anderes – und davon 50 Prozent. Wenn diese Aufwendungen monatlich mehr als 2.000 € betragen haben, kommt auch ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch in Betracht. Leider bereitet es oft Schwierigkeiten, diesen konkreten Bedarf nachzuweisen, weil keine Ehefrau darüber Buch führt – sollte sie aber! Insbesondere wenn Luxusausgaben aus eigentlich nicht vorhandenem Geld die Ehe geprägt haben, fällt die Darlegung besonders schwer. Deshalb lohnt es sich, bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen darüber monatliche Aufzeichnungen zu machen. Nun wird man dies nicht bei einer funktionierenden Ehe erwarten können. Sollten sich aber erste Anzeichen für eine Krise einstellen, gilt die Empfehlung alternativlos.
Für die Ehefrauen, die dies bisher nicht gewusst und die auch keine Nachbesserungsmöglichkeit mehr haben, gibt es aber einen Trost. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist dabei, die Grenze für den Quotenunterhalt auf monatlich 3.000 € zu erhöhen.
-RA Walter Opitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Kretschmann, Opitz, Feldt