Die Eigenbedarfskündigung – ein ständiges Ärgernis?
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann vom Vermieter nur dann gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, z.B. wenn er die Räume für sich, einen Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötigt.
Was sich so einfach anhört, kann kompliziert sein.
In welchem Umfang muss das berechtigte Interesse und der Eigenbedarf dargelegt werden? Wie weit reicht der Kreis der Bedarfspersonen? Der Vermieter muss bestimmte Formalien beachten, z.B. die Schriftform, da die Kündigung sonst unwirksam ist. Er muss sein berechtigtes Interesse beschreiben und sollte den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hinweisen. Häufig scheitert eine berechtigte Kündigung an den nicht eingehaltenen Formvorschriften.
Kündigung darf nicht vorgeschoben sein
Die Kündigung darf aber auch nicht vorgeschoben sein, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden. Sie darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, z.B. wenn der Eigenbedarf bei Vertragsschluss bereits absehbar war.
Der vorgeschobene oder weggefallene Bedarf kann zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mieter führen. Erleichtert wird die Kündigung bei sogenannten Einliegerwohnungen, wenn der Vermieter selbst im Objekt wohnt. Hingegen wird sie beschränkt, wenn die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert wird.
Es lauern also überall „Fallstricke“. Ein Stolpern soll durch frühzeitige, rechtliche Beratung vermieden werden.
RA Bernd Kretschmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Kretschmann, Opitz u. Feldt
Guru Ausgabe 08 / 2011